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Hinterbliebenenversorgung eingetragener Lebenspartner

Hinterbliebenenversorgung eingetragener Lebenspartner

Erklärt die Dienstordnung einer Berufsgenossenschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung die Vorschriften über die Versorgung für Beamte des Bundes für entsprechend anwendbar, hat der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner eines Dienstordnungsangestellten seit Januar 2005 Anspruch auf dieselbe Hinterbliebenenversorgung wie verheiratete Hinterbliebene (BAG, Urt. v. 11.12.2012 – 3 AZR 684/10).

Der Kläger ging 2003 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit Herrn B ein. Dieser war Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten. Nach § 6 der Dienstordnung gelten für die Versorgung die Vorschriften für Beamte des Bundes entsprechend. Im September 2007 verstarb Herr B. Der Kläger machte eine Hinterbliebenenversorgung für die Zeit von Oktober 2007 bis einschließlich Dezember 2008 geltend.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die gleiche Hinterbliebenenversorgung zu gewähren wie dem Hinterbliebenen eines verheirateten Dienstordnungsangestellten. Der Gesetzgeber hat die eingetragene Lebenspartnerschaft mit Wirkung von Januar 2005 an weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen. Er hat u. a. Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungsausgleich eingeführt. Daher besteht seit diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Gleichstellung in der Hinterbliebenenversorgung von Dienstordnungsangestellten.
 

Redaktion (allg.)