Direkt zum Inhalt

Hitlervergleich sorgt für Ausschluss aus dem Betriebsrat

Hitlervergleich sorgt für Ausschluss aus dem Betriebsrat

Ein Betriebsratsmitglied kann nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten begangen hat. Ein solcher Verstoß liegt nach Ansicht des Hessischen LAG (Urt. v. 23.5.2013 – 9 TaBV 17/13) in der Gleichsetzung der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Arbeitsweise mit den diktatorischen Methoden Adolf Hitlers in der NS-Zeit vor. In einem so schwer wiegenden Fall führt danach auch ein nachträgliches Entschuldigungsschreiben nicht zur Rehabilitierung des Betriebsratsmitglieds.

In einer Sitzung des 13-köpfigen Gremiums erklärte das Betriebsratsmitglied, nachdem es schon im Vorfeld Querelen um die Arbeitsweise der Vorsitzenden gab: „‘33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden“. Wenig später entschuldigte er sich schriftlich für die Äußerung. Dennoch hatte der Betriebsrat seinen Ausschluss beim ArbG Wiesbaden beantragt.

Nachdem das Gericht den Antrag zurückgewiesen hatte, änderte das Hessische LAG in zweiter Instanz den Beschluss ab und schloss das Betriebsratsmitglied aus dem Gremium aus. Die Entschuldigung werteten die Landesrichter als unvollständig und eher ablenkend.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass das Betriebsratsmitglied durch die Äußerung einen groben Verstoß begangen hat. Die Pflichtverletzung sei objektiv erheblich und offensichtlich schwer wiegend, was eine weitere Amtsausführung untragbar mache. Bei einem Hitler-Vergleich stehe die Beleidigung und Diffamierung der Person im Mittelpunkt. Genau dies habe das Betriebsratsmitglied auch so gemeint. Denn die Gegenüberstellung ziele nicht „nur“ auf einen Vergleich der Methoden des NS-Regimes mit den Arbeitsmethoden der Betriebsratsvorsitzenden, sondern gerade auch auf sie als Person.
Damit ist in diesem Fall wohl das letzte Wort gesprochen. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum BAG nicht zugelassen.

Redaktion (allg.)