Direkt zum Inhalt

”Hölle Büro”: Kunstfreiheit wiegt schwerer als Betriebsfrieden

”Hölle Büro”: Kunstfreiheit wiegt schwerer als Betriebsfrieden

Die Kündigung eines Arbeitnehmers, weil dieser den Büroalltag mit seinen Kollegen zu einem Roman verarbeitet hatte, war unwirksam (LAG Hamm, Urt. v. 15.7.2011 – 13 Sa 436/11).

Der Mitarbeiter hatte einen Roman mit dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“ aus der Ich-Perspektive verfasst. In dem Buch wird eine Figur dargestellt, die R Rauschmittel konsumiert („hat alles geraucht, was ihm vor die Tüte kam“). Über eine Beschäftigte namens „Fatma“ heißt es, sie „erfülle so manches Klischee, was man allgemein von Türken pflegt: ihre krasse Nutzung der deutschen Sprache und auch ihr aufschäumendes Temperament. Leider steht ihr Intellekt genau diametral zu ihrer Körbchengröße.“ Und der Junior-Chef im Roman wird folgendermaßen beschrieben: „Er ist ein Feigling! Er hat nicht die Eier, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien“.

Dieses Buch hatte der Kläger während der Arbeitszeit Kollegen zum Kauf angeboten. Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos wegen beleidigender, ausländerfeindlicher und sexistischer Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte. Die sog. Bürosatire weise deutliche Parallelen zum Unternehmen und dort tätigen Personen auf. Dadurch sei der Betriebsfrieden erheblich gestört worden.

 

Arbeitsgericht und LAG teilten diese Auffassung nicht. Der Kläger könne sich auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Insoweit bestehe die Vermutung, dass es sich bei einem Roman nicht um tatsächliche Gegebenheiten, sondern um eine fiktionale Darstellung handele. Etwas anderes könne nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann gelten, wenn alle Eigenschaften einer Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprächen. Dies habe im Streitfall nicht festgestellt werden können, zumal die Beklagte betont habe, die im Roman überspitzt gezeichneten Zustände spiegelten nicht die realen Verhältnisse im Betrieb wider.

Das LAG Hamm hat wegen des verfassungsrechtlichen Einschlags die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Redaktion (allg.)