Hungerlohn: 3,40 Euro für Pizzafahrerin sittenwidrig

Source:pixabay.com
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3,40 Euro pro Stunde sind ein sittenwidriger "Hungerlohn". Das hat das LAG Berlin-Brandenburg im Falle einer Pizzafahrerin mit Urteil vom 20.4.2016 (15 Sa 2258/15) entschieden.

Das Jobcenter hatte von 2011 bis 2014 Leistungen zur Grundsicherung an eine Arbeitnehmerin erbracht. Der Arbeitgeber betrieb eine Pizzeria in Berlin. Die dort beschäftigte Auslieferungsfahrerin erhielt pauschal 136 Euro für eine monatliche Arbeitszeit zwischen 35 und 40 Stunden je nach Bedarf (vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns).
Das Jobcenter machte geltend, die Vergütung der Beschäftigten sei sittenwidrig niedrig. Hätte das Unternehmen die übliche Vergütung gezahlt, wären geringe Leistungen zur Grundsicherung angefallen. Deshalb habe es die Differenz zu erstatten.

Das LAG hat der Klage des Jobcenters stattgegeben. Die Pizza-Fahrerin erhielt durchschnittlich einen Stundenlohn von 3,40 Euro pro Stunde. Die Vereinbarung solcher "Hungerlöhne" ist gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Die übliche Vergütung ergibt sich aus den Feststellungen des statistischen Landesamtes. Aufgrund dessen ging das Jobcenter zutreffend von einem Stundenlohn von 6,77 Euro aus, der sich bis 2014 auf 9,74 Euro steigerte. Deshalb hat das Jobcenter Anspruch auf Zahlung von 5.744,18 Euro.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

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