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Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Betriebsübergang

Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Betriebsübergang

Der Inhalt eines Tarifvertrags, der bereits abgeschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten ist, gehört nicht zu den Rechten und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses, die bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB übergehen (BAG, Urt. v. 16.5.2012 – 4 AZR 320/10 und 321/10).

Die Klägerinnen sind in einem Callcenter beschäftigt. Ihre Arbeitsverträge enthalten eine Bezugnahmeklausel auf die „Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge“. Die Tarifparteien schlossen im Herbst 2004 einen Sanierungstarifvertrag sowie einen Tarifvertrag über eine Zusatzzahlung (TV Zusatzzahlung). Der Sanierungstarifvertrag trat sofort in Kraft. Der TV Zusatzzahlung sollte dagegen erst im Januar 2008 in Kraft treten, um vorherige Rückstellungen in der Bilanz zu vermeiden. Im Januar 2006 ging der Betrieb – und mit ihm die Arbeitsverhältnisse der Klägerinnen – auf die Beklagte über. Die Mitarbeiterinnen verlangten Zahlung aus dem TV Zusatzzahlung.

Die Vorinstanzen gaben den Klagen statt, das BAG nicht. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. den Normen des TV Zusatzzahlung. Soll ein Tarifvertrag nicht bereits bei seinem Abschluss, sondern erst später in Kraft treten, wird er auch erst dann wirksam. Bis dahin gehört sein Inhalt nicht zu den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB übergehen. 

Auch die Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen führen nicht zu einem Anspruch. Vor dem Betriebsübergang galt der TV Zusatzzahlung noch nicht. Danach erfasst die Klausel nicht mehr Haustarifverträge eines anderen Unternehmens.

 

Redaktion (allg.)