Jahressonderzahlung auch bei befristetem Arbeitsverhältnis mit Unterbrechung

©Frank Ulbricht/pixelio.de
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Bei der Berechnung einer Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L sind alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Dies gilt auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mit Unterbrechungen (BAG, Urt. v. 12.12.2012  – 10 AZR 922/11).

Die Klägerin war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Lehrerin zunächst vom 31.10.2008 bis 16.8.2009 und dann aufgrund eines weiteren befristeten Vertrags vom 31.8.2009 bis zum 27.8.2010 beschäftigt. Das beklagte Land zahlte für das Jahr 2009 nur eine anteilige Sonderzahlung gem. § 20 TV-L. Dabei berücksichtigte es den ersten befristeten Arbeitsvertrag für das Kalenderjahr 2009 nicht. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Differenz zum vollen Anspruch.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das LAG hat sie abgewiesen. Das BAG gab der Klägerin nun Recht. Beschäftigte, die sich am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, haben nach § 20 TV-L einen Anspruch auf eine Sonderzahlung. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, bspw. weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos anschloss. Die
tarifliche Regelung stellt hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestand. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel hat für die Monate zu erfolgen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde. Die Klägerin hatte hingegen in jedem Monat des Jahres 2009 einen Entgeltanspruch, so dass eine Kürzung nicht in Betracht kam.

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