Juristischer Vorbereitungsdienst: Keine Aufnahme bei Begehung von Straftaten
Hat ein Bewerber über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren Straftaten begangen, so kann ihm die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst auch dann versagt werden, wenn die einzelnen Verurteilungen unter einem Jahr Freiheitsstrafe geblieben sind. Das geht aus einem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.8.2015 hervor (6 B 733/15).
Nachdem ein Mitglied des Bundes- und Parteivorstands der Partei „Die Rechte“ sowie der verbotenen „Kameradschaft Hamm“ die erste juristische Staatsprüfung abgelegt hat, beantragte er die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst in Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen. In den Jahren 2004 bis 2015 ist er u. a. wegen des Tragens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, Beleidigung und Körperverletzung insgesamt zehnmal strafrechtlich verurteilt worden. Das Land NRW lehnte die Aufnahme in das Dienstverhältnis ab, da der Bewerber der Zulassung unwürdig sei. Gestützt wurde die Entscheidung auf § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW. Hiergegen wehrte sich der Kandidat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, der ihm zunächst vom VG Minden in erster Instanz (4 K 441/15) und nun auch vom sechsten Senat des OVG NRW versagt wurde.
Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst kommt wegen Unwürdigkeit des Bewerbers nicht in Betracht. Dem steht nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete freie Wahl der Ausbildungsstätte entgegen. Das angestrebte befristete Dienstverhältnis erfolgt zwar außerhalb eines Beamtenverhältnisses, kann aber dennoch im Interesse einer geordneten Rechtspflege beschränkt werden. Dieser kommt als überragendes Gemeinschaftsgut besondere Bedeutung zu, sodass die Aufnahme von Tätigkeiten bestimmter Personen von deren Geeignetheit abhängig gemacht werden kann.
Der Antragsteller muss laut Urteil die Erwartungen rechtfertigen, dass er dem Berufsbild eines Volljuristen auch in der Phase seiner Ausbildung gerecht werden kann. Verstößt ein Kandidat fortdauernd oder massiv gegen das Recht, steht das der Ausbildung entgegen. Im Laufe des Vorbereitungsdienstes werden u. a. eigenverantwortliche Aufgaben für ausbildende Gerichte, Behörden, Rechtsanwälte und Staatsanwaltschaften erledigt. Die Summe und Intensität der begangenen Straftaten des Antragstellers, auch wenn die Verurteilungen allesamt unter dem vom Regelbeispiel des § 30 Abs. 4 Nr. 1 HS. 2 JAG NRW geforderten Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe blieben, rechtfertigen die Annahme, dass er nicht für die Tätigkeit geeignet ist.
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