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Kein Anspruch auf optimale Bedingungen für variable Vergütung

Kein Anspruch auf optimale Bedingungen für variable Vergütung

Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die Höhe der erfolgsabhängigen variablen Vergütung einzelner Mitarbeiter stets gleich bleibt (BAG, Urt. v. 16.2.2012 – 8 AZR 98/11).

 Der Kläger ist bei der Beklagten als Versicherungsvertreter angestellt. Diese arbeitet mit dem Verein B zusammen. Für B tätige Werber versuchen zugleich, als „Beauftragte“ der Beklagten mit den Mitgliedern von B ein Beratungsgespräch über Versicherungen zu vereinbaren. Dieses führen dann „Berater“ der Beklagten durch. Der Kläger war zunächst als Berater tätig, dann als Gruppenleiter mehrerer Beauftragter und schließlich als Vertriebsleiter mehrerer Berater. Neben einem Fixum erhielt er erfolgsabhängige Provisionen, die das Fixum immer um ein Mehrfaches überstiegen. Die Beklagte reduzierte jedoch von 2003 bis 2008 die Zahl der Beauftragten um 60 %. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz wegen Gehaltseinbußen in den Jahren 2006 bis 2008, weil die Beratungstermine abgenommen hätten. Die Beklagte sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Beratern und Beratungsterminen zur Verfügung zu stellen.

 

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Eine variable Vergütung zeichnet sich zwar dadurch aus, dass ihre Höhe vom Markt, der Vertriebsorganisation des Arbeitgebers oder den Leistungen des Arbeitnehmers abhängt. Solange die vertraglich vereinbarte Aufgabe unverändert bleibt, ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, sein Unternehmen so zu organisieren, dass die Mitarbeiter stets ein maximales variables Entgelt erzielen. Dies müssen die Parteien vielmehr ausdrücklich vereinbaren. Hier war zudem ein Gebiets- oder Kundenschutz arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Außerdem hatte sich die Beklagte vorbehalten, die Zahl der unterstellten Beauftragten oder Berater jederzeit zu ändern.

Redaktion (allg.)