Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Streik am Flughafen

© manwalk / pixelio.de
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Luftverkehrsgesellschaften haben als Drittbetroffene laut BAG (Urt. v. 25.8.2015 – 1 AZR 754/13) keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die streikführende Gewerkschaft wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge.

Geklagt hatten Betreiber von Flugverkehrsunternehmen, die vom Streik der Fluglotsen am 6.4.2015 am Stuttgarter Flughafen betroffen waren und von der Gewerkschaft der Flugsicherung e. V. (GdF) Schadensersatz verlangten.
Nachdem die GdF Anfang 2008 den Betreiber des Flughafens Stuttgart zu Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale aufgeforder hatte, streikten diese vom 3.-6.3.2009 zunächst befristet und im Anschluss unbefristet. Am 6.4.2009 rief die Gewerkschaft für die Zeit von 16 bis 22 Uhr zum Streik unter den Fluglotsen auf, um den Hauptarbeitskampf zu unterstützen. Dadurch fielen zahlreiche Flüge aus, verspäteten sich oder mussten umgeleitet werden – Die Fluglotsen konnten, entsprechend einer Notdienstverordnung, 25 % des planmäßigen Flugverkehrs abwickeln. Eine Verbotsverfügung des ArbG Frankfurt/Main beendete den Unterstützungsstreik vorzeitig. Weder in den Vorinstanzen (vgl. Hess. LAG, Urt. v. 25.4.2013 – 9 Sa 561/12) noch vor dem BAG hatten die Klagen der vier Betreiber der Luftverkehrsunternehmen auf Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung Erfolg.

Es besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen widerrechtlicher Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung an den Flugzeugen der Kläger. Auch das aus derselben Norm abgeleitete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht verletzt. Der Streik richtete sich nicht gegen die klagenden Betreiber, sondern gegen den Arbeitgeber der Fluglotsen, um die Tarifverhandlungen der Kollegen in Gang zu bringen. Die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB durch den Arbeitskampf liegen ebenfalls nicht vor.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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