Kein Arbeitsunfall auf dem Weg zum Waschsalon

Quelle: pixabay.com
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Fährt ein versicherter Arbeitnehmer mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause los, um noch private Besorgungen zu erledigen, ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ausgeschlossen. Hier fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, selbst wenn der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke zum Arbeitsplatz stattfindet. Das geht aus einem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29.6.2018 (L 8 U 4324/16), das am 31.7.2018 erschienen ist, hervor.

Ein Arbeitnehmer hatte am Unfalltag erst um 13:30 Uhr Dienstbeginn. Trotzdem fuhr er bereits 9:30 Uhr mit seinem Motorroller los, um auf dem Weg zur Arbeit einen Waschsalon aufzusuchen. Üblicherweise ist er knapp 30 Minuten unterwegs, um zur Arbeit zu gelangen. Am Unfalltag hatte er noch vor Erreichen des Waschsalons einen Verkehrsunfall, bei dem er ein Schädel-Hirn-Trauma und Knochenbrüche erlitt. Zur Behandlung verbrachte er mehrere Wochen im Krankenhaus.
Die beklagte Unfallversicherung lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das zeitige Aufbrechen vom Wohnort sei ausschließlich wegen des Zwischenstopps am Waschsalon geschehen. Hiergegen wandte der Arbeitnehmer ein, er habe Dienstkleidung (mit dem Logo seines Arbeitgebers) reinigen wollen. Der dazu befragte Arbeitgeber teilte mit, dass für den Mitarbeiter seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht bestehe. Das SG Freiburg wies die Klage des Versicherten ab, die Berufung wurde vom LSG Stuttgart abgewiesen.

Selbst wenn der Weg zum Waschsalon Teil der normalen Strecke zur Arbeit gewesen war, handelte es sich nicht um eine im Zusammenhang mit der Arbeit stehende Tätigkeit. Das verfrühte Losfahren hatte rein privaten Charakter. Hätte der Betroffene nicht die Absicht gehabt in den Waschsalon zu gehen, wäre er nicht zu dieser Zeit in Richtung Arbeit aufgebrochen. Der Irrtum über die Dienstbekleidungspflicht wurde nicht glaubhaft vorgetragen, zudem ist dieser Umstand nicht relevant, weil er vermeidbar gewesen wäre.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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