Die Nachtruhe in einem Hotelzimmer anlässlich einer Dienstreise und damit zusammenhängende Verrichtungen in den Räumlichkeiten sind grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz bei Berufsgenossenschaften umfasst. Der Sturz bei einem nächtlichen Toilettengang ist laut einem Ende Februar veröffentlichten Urteil des SG Düsseldorf vom 5.11.2015 (S 31 U 427/14) kein Arbeitsunfall.
Ein Dipl.-Ing. übernachtete Anfang 2014 im Rahmen einer Dienstreise im Radisson Blu Hotel in Lübeck. Hier fiel er während der Nachtsunden in seinem Hotelzimmer auf dem Weg zur Toilette hin und verletzte sich. Er verhakte sich mit seinen Füßen im Bettüberwurf und stürzte rückwärts – dabei zog er sich einen Bruch eines Wirbelkörpers zu. Er machte den Sturz als Arbeitsunfall geltend und verlangte von der zuständigen Berufsgenossenschaft Entschädigung. Das lehnte sie ab, da das nächtliche Aufstehen dem sog. eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Die Gefahr eines solchen Ereignisses bestehe auch im privaten Lebensbereich. Der klagende Angestellte war hingegen der Auffassung, dass er bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung besonderen Gefahren ausgesetzt sei.
Die 31. Kammer des SG Düsseldorf folgte dem nicht. Der Unfall hat keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Nachtruhe im Hotelzimmer ist grundsätzlich nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst. Ein Arbeitsunfall kann hier nur dann vorliegen, wenn das schädigende Ereignis durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die der Versicherte wegen der Dienstreise benutzen muss. Als solche gefährlichen Einrichtungen sind Bettüberwürfe (auch wenn sie der Kläger daheim nicht benutzt) und Toiletten in Hotelzimmern jedoch nicht anzusehen.
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