Kein Betriebsübergang bei Kooperationsvertrag

© Dieter Schütz/pixelio.de
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Bei einem betriebsmittelgeprägten Betrieb liegt ein Betriebsübergang nur vor, wenn der Veräußerer die Nutzung der Betriebsmittel einstellt und der Erwerber sie tatsächlich weiter oder wieder nutzt. Dies ist bei einem Kooperationsvertrag nicht zwingend der Fall (BAG, Urt. v. 27.9.2012 – 8 AZR 826/11).

Die Arbeitgeberin schloss im März 2007 mit der Beklagten einen Alleinvertriebs- und Kooperationsvertrag. Danach sollte diese die Produkte, die die Mitarbeiter der Arbeitgeberin herstellen, vertreiben. Von März bis Mai zahlte die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern keine Löhne und Gehälter mehr. Am 29. Mai stellte sie Insolvenzantrag. Zwei Tag später veranlasste sie ihre 29 Arbeitnehmer, fristlos zu kündigen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte den Mitarbeitern Insolvenzgeld rückwirkend bis März 2007. Anfang Juni übernahm die Beklagte die Produktion im Betrieb der Insolvenzschuldnerin. Bis zur Monatsmitte stellte sie 18 der früheren Arbeitnehmer ein. Die Bundesagentur für Arbeit machte daraufhin Entgeltansprüche aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte geltend. Der Betrieb sei auf sie übergangen.

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das BAG sah die Eigenkündigungen der Arbeitnehmer als wirksam an. Damit kam es nur noch darauf an, ob bereits vor dem 31. Mai aufgrund des Kooperationsvertrags ein Betriebsübergang stattgefunden hatte, so dass die Kündigungen gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin ins Leere gingen. Bei einem betriebsmittelgeprägten Betrieb setzt ein Betriebsübergang jedoch voraus, dass der Veräußerer die Nutzung der Betriebsmittel einstellt und der Erwerber sie tatsächlich weiter oder wieder nutzt. Dies war hier nicht der Fall.

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