Kein Dienstunfall: Allergie gegen Tonerstaub
Erkrankt ein Beamter an einer Hautkrankheit, weil er im Büro mit Tonerstaub in Berührung gekommen ist, liegt kein Dienstunfall vor. Das entschied das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8.7.2016 (3 A 964/15).
Ein Finanzbeamter, der in verschiedenen Finanzämtern Nordrhein-Westfalens tätig gewesen ist, machte geltend er sei durch Tonerstaub aus Laserdruckern an einer Kontaktdermatitis erkrankt. Der Tonerstaub befinde sich in der Raumluft als auch auf den zu bearbeitenden Schriftstücken. Die Oberfinanzdirektion erkannte darin keinen Dienstunfall.
Die Klage des Beamten beim VG Münster blieb erfolglos und auch das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Erforderlich ist nicht nur die Gefahr einer möglichen Erkrankung, sondern dass der Beamte ihr auch besonders ausgesetzt ist. Die besondere Gefährdung muss dabei typisch für die dienstliche Verrichtung sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen. Somit muss die konkrete dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit beinhalten, an der Hautentzündung zu erkranken. Zwar kann Tonerstaub eine Kontaktallergie auslösen, die Arbeit im Innendienst des Finanzamts bringt aber keine erhöhte Wahrscheinlichkeit mit sich, daran zu erkranken. Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit auch nicht wesentlich höher als in anderen Berufen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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