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Kein Entgeltanspruch im praktischen Ausbildungsjahr

(c) Tim Reckmann / pixelio.de

Kein Entgeltanspruch im praktischen Ausbildungsjahr

Die Aufnahme einer Tätigkeit ohne Vergütungsabrede ist dann sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers für längere Zeit Leistungen erbringt, die ganz überwiegend im betrieblichen Interesse sind. Erbringt der Mitarbeiter hingegen vorranging der Ausbildung dienende Leistungen, muss eine Vergütung im Rahmen eines praktischen Jahres eines Psychotherapeuten in Ausbildung nicht gezahlt werden. Das geht aus einem Urteil des ArbG Köln vom 18.9.2014 (11 Ca 10331/13) hervor.

Ein Auszubildender für psychologische Psychotherapeuten war in einer Klinik beschäftigt, in der er nach der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung 1.200 Stunden praktische Tätigkeiten verrichten musste. Er schloss mit dem beklagten Klinikbetreiber eine Vereinbarung über die Ableistung der vorgesehenen Stunden ohne die Vergütung zu regeln. Der Kläger hatte im Verlauf seiner Tätigkeit keine eigene Fallverantwortung und arbeitete eng mit dem Stammpersonal zusammen. Er hält die ursprüngliche Vereinbarung wegen fehlender Vergütungsabrede für unwirksam, denn er habe trotz der starken Einbindung eigenständige und wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht.

Das ArbG Köln sah dies anders und entschied, dass dem Auszubildenden die geltend gemachte Vergütung nicht zusteht. Er hatte keine eigene Fallverantwortung und arbeitete in Begleitung des Stammpersonals, zudem fand wöchentlich eine Supervision statt. Die Ausbildung stand deshalb im Vordergrund, denn zu ihr gehört auch der Erwerb von praktischen Erfahrungen.

Redaktion (allg.)