Kein Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag
Kein Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag
Bestimmt der Tarifvertrag einen Zuschlag für Feiertagsarbeit, fällt dieser nur an gesetzlichen Feiertagen an (BAG, Urt. v. 17.8.2011 – 10 AZR 347/10). Der Kläger arbeitet als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Dieser sieht in § 10 Abs. 1d TV-V einen Zuschlag je Stunde von 135 v. H für Feiertagsarbeit vor. Bei Sonntagsarbeit gibt es dagegen nur 25 v. H. Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass es sich beim Oster- und Pfingstsonntag um Feiertage handelt.
Seine Klage war in allen Instanzen erfolglos. Ein tariflicher Anspruch auf Feiertagszuschlag besteht nicht, weil das Landesrecht in Sachsen-Anhalt Oster- und Pfingstsonntag nicht als Feiertage bestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff „Feiertag“ anders verstanden haben, gab es keine.
