Kein Geschenk für Arbeitnehmer ohne Teilnahme an Betriebsfeier
Kein Geschenk für Arbeitnehmer ohne Teilnahme an Betriebsfeier
Nimmt ein Arbeitnehmer nicht an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teil, hat er keinen Anspruch auf ein iPad, das an alle dort anwesenden Mitarbeiter verschenkt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des ArbG Köln vom 18.10.2013 hervor (3 Ca 1819/13).
Ein Handelsunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern versuchte mit einer nicht angekündigten Geschenkaktion die Teilnehmerzahl seiner Betriebsfeiern zu steigern. Anlässlich einer Weihnachtsfeier im Jahr 2012 schenkte der Arbeitgeber jedem der 75 anwesenden Angestellten ein iPad im Wert von 400 Euro. Ein zum Zeitpunkt der Feier arbeitsunfähig krankgeschriebener Beschäftigter klagte hiergegen. Er machte geltend, das iPad sei Teil der Vergütung und stehe ihm wegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch während seiner Krankheit zu.
Das ArbG Köln wies die Klage ab. Bei dem Geschenk handele es sich um eine Zuwendung eigener Art und sei nicht mit der regulären Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen. Der Arbeitgeber habe mit dem Geschenk das freiwillige Engagement der Mitarbeiter außerhalb der regulären Arbeitszeit belohnen wollen. Hierbei könne er die Arbeitnehmer unterschiedlich behandeln, wenn damit die Attraktivität später stattfindender Betriebsfeiern gesteigert werden soll.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig - es kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.
Ein Handelsunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern versuchte mit einer nicht angekündigten Geschenkaktion die Teilnehmerzahl seiner Betriebsfeiern zu steigern. Anlässlich einer Weihnachtsfeier im Jahr 2012 schenkte der Arbeitgeber jedem der 75 anwesenden Angestellten ein iPad im Wert von 400 Euro. Ein zum Zeitpunkt der Feier arbeitsunfähig krankgeschriebener Beschäftigter klagte hiergegen. Er machte geltend, das iPad sei Teil der Vergütung und stehe ihm wegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch während seiner Krankheit zu.
Das ArbG Köln wies die Klage ab. Bei dem Geschenk handele es sich um eine Zuwendung eigener Art und sei nicht mit der regulären Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen. Der Arbeitgeber habe mit dem Geschenk das freiwillige Engagement der Mitarbeiter außerhalb der regulären Arbeitszeit belohnen wollen. Hierbei könne er die Arbeitnehmer unterschiedlich behandeln, wenn damit die Attraktivität später stattfindender Betriebsfeiern gesteigert werden soll.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig - es kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.
