Kein Initiativrecht bei Bildung eines Arbeitsschutzausschusses

(c) Rainer Sturm / pixelio.de
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Der Betriebsrat hat nach § 11 ASiG keinen Anspruch auf Bildung eines Arbeitsschutzausschusses. Die Vorschrift beinhaltet laut einem Beschluss des BAG vom 15.4.2014 (1 ABR 82/12) eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung für den Arbeitgeber.

§ 11 Satz 1 ASiG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses. Der Betriebsrat kann sich bei Missachtung der Vorschrift nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Behörde wenden, die dann die Errichtung des Ausschusses nach § 12 ASiG anordnet und notfalls ein Bußgeld verhängt, § 20 ASiG. Ein Einzelhandelsunternehmen mit einem bundesweiten Filialnetz hat einen Arbeitsschutzausschuss eingerichtet, in den seitens des Gesamtbetriebsrats Mitglieder entsandt werden. Eine Stuttgarter Filiale gilt i. S. d. BetrVG als selbstständiger Betrieb. Dort hielt der Betriebsrat einen unternehmenseinheitlichen Arbeitsschutzausschuss für unzureichend und verlangte deshalb die Bildung eines eigenen für die Filiale. Einen entsprechenden Antrag wiesen ArbG und LAG jedoch ab.

Die Rechtsbeschwerde hiergegen war vor dem BAG erfolgslos. Der Betriebsrat selbst hat keinen Anspruch auf Errichtung des Ausschusses. Vielmehr ist der Arbeitgeber öffentlich-rechtlich verpflichtet. Ihm steht kein Handlungsspielraum zu, was nach § 87 Abs. 1 auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließt.

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