Kein Recht auf Raucherraum und Zigarettenpausen
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen haben die Beschäftigten der Stadt Köln keinen Anspruch auf einen Raucherraum und eine Zigarettenpause (Urt. v. 7.4.2010). Ein Arbeitnehmer der Stadt Köln hatte gegen die Regelungen zum Nichtraucherschutz geklagt. Er wollte die Einrichtung eines Raucherzimmers sowie Rauchpausen auch während der Kernarbeitszeit erstreiten. Die Stadt hatte aus Kostengründen und weil sie alle Beschäftigten gleich behandeln wollte davon abgesehen, Raucherräumen einzurichten – unabhängig davon, ob dies räumlich möglich gewesen wäre.
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab (1 A 812/08). Dem schloss sich nun das OVG an. Es konnte kein subjektives Recht des Mitarbeiters auf einen Raucherraum erkennen. Die Stadt habe ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Darüber hinaus handele es sich bei einer Rauchpause auch nicht um eine zulässige Arbeitsunterbrechung – im Gegensatz zum Toilettengang, dem Kaffee im Büro oder dem schnellen Privatgespräch auf dem Flur. Außerdem habe die Stadt Köln den Arbeitnehmern das Rauchen nicht einfach verboten, sondern ihnen zahlreiche Hilfsangebote unterbreitet, z. B. Rauchentwöhnungskurse. Ferner bleibe es den Beschäftigten unbenommen, während ihrer regulären Pausen außerhalb des Gebäudes zu rauchen.
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