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Kein Ruhegehalt bei schweren Verstößen gegen Dienstpflichten

Kein Ruhegehalt bei schweren Verstößen gegen Dienstpflichten

Mehrere Dienstvergehen eines Beamten können als einheitliches Verhalten gewürdigt und in der Gesamtbetrachtung als schweres Dienstvergehen gewertet werden. Besteht zwischen den Verfehlungen und der Dienstpflicht ein enger Zusammenhang, ist die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt. So entschied das VG Trier in einem am 13.3.2014 bekannt gewordenen Urteil vom 6.2.2014 (3 K 1345/13.TR). Einem 45-jährigen Polizeibeamten aus der Westpfalz, zwischenzeitlich wegen einer Alkoholerkrankung in Betreuung und in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, wurde der Besitz von Kinderpornografie, ein Verstoß gegen das Waffengesetz, Körperverletzung im häuslichen Bereich und die Missachtung polizeilicher Verfügungen nachgewiesen. Die Taten wurden sämtlich in seiner aktiven Dienstzeit begangen. Darüber hinaus befolgte er Anordnungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht. Aus diesen Gründen erkannte man ihm das Ruhegehalt ab. Die zuständige Disziplinarkammer des VG Trier sah in dem einheitlich zu würdigenden Verhalten ein schweres Dienstvergehen. Es wurden die Kernpflichten eines Polizeibeamten schwerwiegend verletzt. Der Besitz kinderpornografischen Materials und die Weigerung an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitzuwirken, machen i. V. m. den weiteren Taten deutlich, dass sich der Beamte von seinem Dienstherrn und dem dienstlichen Pflichtenkreis abgewendet hat.

Redaktion (allg.)