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Kein Schmerzensgeld wegen Mobbings

Kein Schmerzensgeld wegen Mobbings

Auch bei längeren Konfliktsituationen im Arbeitsleben handelt es sich nicht zwingend um Mobbing. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber lediglich sein Direktionsrecht ausübt. Zudem ist zu berücksichtigen, inwieweit sich der Mitarbeiter provokant verhalten hat (LAG Düsseldorf, Urt. v. 26.3.2013 – 17 Sa 602/12).

Die Klägerin ist als Diplom-Ökonomin bei der beklagten Stadt angestellt. Diese hatte ihr nach Differenzen zwischen ihren eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen und den beobachteten Anwesenheitszeiten wegen Arbeitszeitbetrugs gekündigt. Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht gab der Klage erst nach einer Beweisaufnahme statt. Daraufhin setzte die Beklagte die Klägerin vorübergehend räumlich getrennt im Klinikum für einen Prüfauftrag ein. Außerdem lehnte sie Schulungswünsche ab, die das Fortbildungsbudget erheblich überschritten. Sie ordnete ferner an, dass alle Mitarbeiter des Revisionsdienstes ein Abwesenheitsbuch führen. Der Personalrat stimmte dem zu. Die Klägerin übte an allem heftige Kritik. Als sie um ein Vier-Augen-Gespräch mit dem Vorgesetzten bat, lehnte dieser ab und bestand auf Anwesenheit einer dritten Person. Schließich verlangte die Klägerin ein Schmerzensgeld von 893.000 Euro wegen Mobbings. Zu einer Mediation war sie nur bereit, sofern die Vorgesetzen vorher das Mobbing eingestehen.

Die Klage war erfolglos. Beim Mobbing handelt es sich um mehrere schikanierende Einzelakte, die zusammengefasst das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen. Das sah das LAG hier nicht. Nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik des Arbeitgebers stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar. Sie kann zum einen auch eine Reaktion auf ein Verhalten des Mitarbeiters sein, der selbst heftig Kritik übt. Zudem darf der Arbeitgeber durchaus sein Direktionsrecht ausüben, ohne dass darin bereits ein schikanöses Verhalten liegt. 
 

Redaktion (allg.)