Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen in Privatwohnung

Quelle: pixabay.com
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Ein in der Privatwohnung der Arbeitnehmerin geschlossener Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Nachhinein nicht widerrufen werden. Er kann aber – sollte er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen sein – für unwirksam erklärt werden. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 7.2.2019 (6 AZR 75/18) hervor.

Eine Reinigungskraft (Klägerin) schloss in ihrer Privatwohnung mit dem Lebensgefährten ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsah. Eine Abfindung war nicht vorgesehen. Die Klägerin meint, sie sei am Tag des Vertragsschlusses krank gewesen. Wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung hat sie den Aufhebungsvertrag angefochten, hilfsweise widerrufen. Sie möchte das Vertragsverhältnis fortsetzen.
Das LAG Niedersachsen hat die Klage abgewiesen. Das BAG hat das Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Dem Vortrag der Klägerin ist zwar kein Anfechtungsgrund zu entnehmen. Zudem ist der Widerruf des arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags nicht möglich. Das in §§ 312 Abs. 1 i. V. m. 312g BGB dem Verbraucher (Arbeitnehmer fallen unter diesen Begriff) eingeräumten Widerrufsrecht nach § 355 BGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für arbeitsvertragliche Aufhebungsverträge gelten.
Das LAG Niedersachsen hat es aber unterlassen zu prüfen, ob das Gebot des fairen Verhandelns im Rahmen des Vertragsschlusses beachtet wurde. Hierbei handelt es sich um eine nebenvertragliche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis, die verletzt wird, wenn eine einseitige psychische Drucksituation geschaffen wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des anderen Vertragspartners erheblich erschwert. Vorliegend könnte die behauptete krankheitsbedingte Schwäche seitens der Klägerin bewusst ausgenutzt worden sein. Dann stünde der Reinigungskraft ein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte müsste den Zustand wiederherstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (§ 249 BGB). Im Ergebnis wäre die Klägerin so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nie geschlossen, mithin bestünde ihr Arbeitsverhältnis fort.
Die Vorinstanz hat nun die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags unter diesem Gesichtspunkt erneut zu prüfen.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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