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Keine Abfindung bei Abbruch der Ausbildung

Keine Abfindung bei Abbruch der Ausbildung

Zahlt ein Ausbilder keine angemessene Vergütung, muss er damit rechnen, zur Zahlung einer solchen verurteilt zu werden. Demgegenüber hat der Auszubildende jedoch keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung als Ausgleich zum weggefallenen Bestandsschutz des Ausbildungsverhältnisses. So entschied das BAG in einem Urteil vom 16.7.2013 (9 AZR 784/11, veröffentlicht am 4.12.2013).

Eine Auszubildende und ihr Ausbilder hatten eine jährlich ansteigende Vergütung vereinbart, die jedoch deutlich hinter dem Vorschlag der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) zurückblieb. Nachdem der Ausbilder die Vergütung trotz mehrfacher Aufforderung nicht termingerecht gezahlt hatte, kündigte die Auszubildende fristlos. Sie begehrte die Zahlung der ausstehenden Vergütung sowie Schadensersatz inklusive einer Abfindung aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Der Beklagte meinte, er sei weder tarifgebunden noch stellten die Empfehlungen der IHK einen Maßstab für sein Unternehmen dar. 

ArbG und LAG wiesen die Klage zum überwiegenden Teil ab. Das BAG hielt die Revision der Klägerin für teilweise begründet und bestätigte insoweit seine bisherige Rechtsprechung zur Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung. Eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien ist danach zwar nur daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob die Vergütung eine Mindesthöhe erreicht. Unterschreitet der Ausbilder eine branchenübliche Vergütung um mehr als 20 %, ist diese unangemessen und nichtig. Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Abfindung . § 23 Abs. 1 BBiG gewährt dem Auszubildenden keine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG.
 

Weiterführende Links:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum...
 

Redaktion (allg.)