Keine Arbeitsverweigerung bei Streit um Lohnansprüche

(c) uschi dreiucker/ pixelio.de
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Ein Arbeitnehmer riskiert die fristlose Kündigung, wenn er meint, unzureichend vergütet zu werden und sich deshalb vehement weigert, seine Arbeit zu verrichten. Dies geht aus einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 11.12.2013 hervor (5 Sa 111/13).

Der Kläger war seit gut einem Jahr als Bodenleger bei der Beklagten angestellt. Sie vereinbarten einen Akkordsatz für bestimmte Verlegearbeiten, ansonsten galt ein Stundensatz von 12 Euro. Für einen Auftrag sollte er in 40 Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen und hatte dafür im Vorfeld u.a. den Belag in die einzelnen Häuser zu verbringen, den Untergrund zu säubern und das Arbeitsmaterial zuzuschneiden. Nach seinen Berechnungen kam der Kläger auf einen Durchschnittsstundenlohn von 7,86 Euro brutto. Daraufhin forderte er einen angemessenen Stundensatz für diese Arbeit oder einen anderen Einsatzort. Beides lehnte das Unternehmen ab und verlangte von ihm, die zugewiesenen Arbeiten durchzuführen. Aufgrund der Verweigerungshaltung des Klägers kündigte ihm die Beklagte nach mehreren Einigungsversuchen fristlos.

Das ArbG Elmshorn gab der Kündigungsschutzklage mit der Begründung statt, dem Kläger hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Position zu überdenken und zu überprüfen; das LAG Schleswig-Holstein hob diese Entscheidung auf.
Das Gericht führte dazu aus, dass der Arbeitnehmer nicht zur Verweigerung seiner Arbeit berechtigt war, weil zu den Bodenverlegearbeiten unstreitig weitere Arbeiten gehörten. Dem stand keine möglicherweise unzureichende Vergütungsabrede entgegen. Der Kläger war zur Zurückhaltung der ihm zugewiesenen Arbeit nicht berechtigt; einen Vergütungsstreit hätte er ggf. erst nach Erhalt der Abrechnung führen dürfen. Der Umstand, dass sich der Mitarbeiter über ein Zurückbehaltungsrecht irrte, war unbeachtlich. Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Risiko eines Irrtums. Daher war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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