Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts

(c) mariliese / pixelio.de
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Es liegen keine Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor, wenn seitens des Arbeitgebers keine Kenntnis über die Schwangerschaft  einer Mitarbeiterin bei Zugang der Kündigungserklärung an sie besteht und diese Erklärung im Nachhinein aufrechterhalten wird. Das geht aus einer Entscheidung des BAG vom 17.10.2013 hervor (8 AZR 742/12).

Ein Unternehmen kündigte einer Angestellten während der Probezeit fristgemäß, woraufhin diese unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen geltend machte, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung Schwanger gewesen ist. Um eine Klage zu vermeiden, forderte die Mitarbeiterin die Arbeitgeberin auf, ihr zu erklären, dass an der Kündigung „nicht festgehalten“ werde. Dem wurde durch „Rücknahme“ der Kündigung erst dann nachgekommen, als einen Monat später der Betriebsarzt der Arbeitgeberin die Schwangerschaft und ein Beschäftigungsverbot feststellte. Eine außergerichtliche Einigung lehnte die klagende Arbeitnehmerin ab und begehrte eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern. Nachdem die Beklagte vor dem Arbeitsgericht eine Anerkenntnis-Erklärung abgab, wurde die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Schon das fehlende Wissen um die Schwangerschaft der Angestellten seitens der Arbeitgeberin führt dazu, dass eine Benachteiligung wegen des weiblichen Geschlechts nicht angenommen werden kann. Das Zurücknehmen der Kündigung war rechtlich nicht möglich, die Klägerin war nicht hinreichend über die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Verständigung informiert. Dass die Parteien über die Anspruchsvoraussetzungen des § 11 MuSchG wegen Zahlung von Mutterschutzlohn stritten, kann, weil nur Frauen diesen Anspruch geltend machen können, nicht als Diskriminierung gewertet werden. 

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