Keine Entschädigung trotz mittelbarer Diskriminierung durch Tarifvertrag
Keine Entschädigung trotz mittelbarer Diskriminierung durch Tarifvertrag
Eine tarifliche Regelung, die eine notwendige Mindestkörpergröße von 165 cm bis 198 cm für Piloten vorsieht, diskriminiert weibliche Bewerber. Die Regelung sorgt dafür, dass deutlich mehr Frauen als Männer von der Pilotenausbildung ausgeschlossen werden, entschied das ArbG Köln in einem Urteil vom 28.11.2013 (15 Ca 3879/13).
Eine 161,5 cm große Bewerberin hatte sich für die Pilotenausbildung beworben und wurde mit der Begründung abgelehnt, sie unterschreite die tariflich festgelegte Mindestgröße, die bei einem Schwesterunternehmen immerhin nur 160 cm beträgt, um 3,5 cm. Hiergegen klagte sie und begehrte von dem Luftfahrtunternehmen die Zahlung von Schadensersatz und die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Das ArbG folgte zwar ihrer Argumentation und bejahte eine mittelbare Diskriminierung, wies aber die Klage insgesamt ab.
Das beklagte Unternehmen konnte eine sachliche Rechtfertigung der Mindestgröße nicht darlegen. Dennoch scheitert der Schadensanspruch daran, dass ein messbarer Schaden nicht festgestellt werden kann. Denn bei diskriminierungsfreier Aufnahme der Tätigkeit hätte die Klägerin selbst einen Beitrag zu ihren Schulungskosten leisten müssen. Ein Entschädigungsanspruch ist nicht gegeben, weil das Luftfahrtunternehmen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig i. S. d. § 15 Abs. 3 AGG gehandelt hat.
