Keine ERA-Einführung nach Verbandsaustritt

(c) Siegbert Pinger / pixelio.de
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Eine Arbeitgeberin im räumlichen Geltungsbereich der ERA-Tarifverträge Nord, die vor Ende der freiwilligen Einführungsphase aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist, ist nicht verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt das Entgelt-Rahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie (ERA) betrieblich einzuführen. Die nach § 3 Abs. 3 TVG weiter bestehende Nachbindung erfasst nicht den vorgesehenen Übergang auf das neue tarifliche System (BAG, Urt. v.19.10.2011 – 4 ABR 116/09).

 

Die Arbeitgeberin trat zum 31.7.2006 aus dem Metall-Arbeitgeberverband aus. Zu diesem Zeitpunkt bestand in der Metallindustrie Nord ein Nebeneinander der alten Mantel- und anderen Tarifverträge und der Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsverhältnisse nach der Einführung des neuen ERA, welche auf freiwilliger Basis bis zum 31.7.2007 umgesetzt werden konnte.

 

Nach dem Verbandsaustritt wurde eine Einigungsstelle errichtet, die mit Spruch vom 14.11.2007 eine sofort wirksame Betriebsvereinbarung zur Einführung des ERA beim Unternehmen beschloss. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, sie sei nicht an den ERA gebunden und dieser sei auch erst ab 2008 verbindlich gewesen, also lange nach ihrem Austritt.

 

Das BAG entschied, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam war, da die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens tariflich nicht zur betrieblichen Einführung von ERA gezwungen war. Der TV-ERA Nord galt erst unmittelbar ab dem 1.1.2008 in allen verbandsangehörigen Betrieben mit unmittelbarer und zwingender Wirkung nach § 16 Nr. 1 TV ERA-Nord. Damit kommt auch eine Nachbindung eines schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgrund einer Mitgliedschaft tarifgebundenen Arbeitgebers an den TV-ERA Nord nicht mehr in Betracht.

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