Keine fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

© Kzenon/Fotolia.com
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Ist es einem Beschäftigten nach dem Arbeitsvertrag erlaubt, die Ressourcen der Arbeitgeberin für eine Nebentätigkeit zu nutzen, so hat diese im Falle einer behaupteten unzulässigen Ausübung derselben, vor einer fristlosen Kündigung zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Auf dieser Grundlage können dann die Vorwürfe geprüft werden. Das hat das LAG Düsseldorf in einem Urteil vom 21.6.2017 (4 Sa 869/16) entschieden.

Einer bei der beklagten Rechtsanwaltskammer als Hauptgeschäftsführerin beschäftigten Rechtsanwältin ist es nach dem Arbeitsvertrag gestattet, eine Kanzlei zu führen sowie Veröffentlichungen und Vorträge in Abstimmung mit der Beklagten zu tätigen. Die Rechtsanwaltskammer hat der klagenden Anwältin u. a. vorgeworfen, dass sie in unzulässiger Weise ihre Ressourcen für Nebentätigkeiten nutzte. Daraufhin kündigte man ihr das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Kündigungsschutzklage war vor dem ArbG Düsseldorf war erfolgreich. Das LAG Düsseldorf gab der Klage ebenfalls statt, die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Nach der vom ArbG Düsseldorf beanstandungsfrei durchgeführten Beweisaufnahme konnte die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Rechtfertigungsgrund nicht ausräumen. Nach einer Klausel im Arbeitsvertrag ist es der Anwältin erlaubt, auch Arbeitskräfte der Kammer für Vorträge und Veröffentlichungen zu nutzen. Zudem hat die Klägerin ihre auf berufsspezifische Themen bezogene Nebentätigkeit offen und transparent gestaltet. Deshalb hätte – für den Fall, dass in zu großem Umfang auf die Ressourcen der Kammer zurückgegriffen wird – vor Ausspruch einer Kündigung zwingend eine Abmahnung erfolgen müssen. Für die Zeit von November 2015 bis Juli 2016 hat das Gericht der Klägerin aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigung Annahmeverzugslohn i. H. v. 126.755,69 Euro brutto zugesprochen. Ein anzurechnender Zwischenverdienst lag nicht vor.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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