Keine Kündigung nach Geltendmachung des Mindestlohns

(c) strichcode / pixelio.de
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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber als Reaktion auf die Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns durch den Beschäftigten ist unwirksam. Das geht aus einem Urteil des ArbG Berlin vom 17.4.2015 (28 Ca 2405/15) hervor.

Ein Hausmeister mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden erhielt eine Vergütung i. H. v. 315 Euro, was einem Stundenlohn von weniger als 6 Euro entsprach. Deshalb forderte er die Anhebung seines Gehalts auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der Betrieb bot im Gegenzug die Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden (8 Stunden pro Woche) und eine Vergütung i. H. v. 325 Euro (Stundenlohn dann 10,15 Euro) an. Als der Angestellte dies ablehnte, kündigte der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis. Vor dem ArbG Berlin hatte der Hausmeister mit seiner Klage hiergegen Erfolg.

Die Kündigung stellt eine nach § 612a BGB verbotene Maßregelung dar. Sie wurde nur ausgesprochen, weil der Kläger zulässigerweise den gesetzlichen Mindestlohn einforderte. Ein solches Vorgehen ist unwirksam.

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