Keine Mitbestimmung bei der Beschäftigung von Strafgefangenen

(c) Rainer Sturm / pixelio.de
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Der Personalrat eines Universitätsklinikums ist nicht zur Mitbestimmung berechtigt, wenn Strafgefangene eine von der Anstaltsleitung zugewiesene Arbeit aufnehmen sollen. Das geht aus einem Beschluss des BVerwG vom 14.8.2013 hervor (6 P 8.12).

Ein zwischen dem Universitätsklinikum Düsseldorf und einer Justizvollzugsanstalt geschlossener Vertrag sah vor, dass Strafgefangene Hilfsarbeiten bei der Gartenpflege und in der Logistik auf dem Klinikgelände übernehmen sollen. Gegen die Beschäftigung der Anstaltsinsassen wendet sich der Personalrat der Uniklinik, weil er wegen fehlender Beteiligung seine Rechte verletzt sieht. Nach seiner Ansicht handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung.

Sowohl die Vorinstanzen als auch das BVerwG wiesen die Rechtsbeschwerde des Personalrats jedoch zurück. Denn nach Meinung der Richter ist für die Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung eine Eingliederung der Beschäftigten in die Dienststelle, bei der zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitgewirkt wird, Voraussetzung. Vorliegend ist das nicht der Fall, denn die vom Anstaltsleiter zugewiesenen Aufgaben werden beim sog. Freigang außerhalb der Anstalt und ohne Aufsicht erfüllt. Prägend für die Arbeit ist der Resozialisierungsgedanke, hieran wirkt die Dienststelle lediglich mit. Nicht die Erfüllung ihrer Aufgaben steht im Vordergrund, sondern die Wiedereingliederung der Gefängnisinsassen durch gezielte Maßnahmen. Dadurch sind aber nicht der Schutzzweck der Mitbestimmung und die vom Personalrat vertretenen Interessen der regulär Beschäftigten berührt, zumal die Anstaltsleitung und nicht die Dienststelle die Auswahl der Gefangenen trifft. Eine nennenswerte Belastung für die Stammbelegschaft der Klinik konnte das BVerwG nicht erkennen.

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