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Keine Ordnungshaft bei mitbestimmungswidrigem Verhalten

Keine Ordnungshaft bei mitbestimmungswidrigem Verhalten

Es ist nicht möglich, betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers durch Ordnungshaft durchzusetzen (BAG, Beschl. v. 5.10.2010 – 1 ABR 71/09). 

Die Arbeitgeberin hatte Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herausgenommen und damit gegen die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen. Die Arbeitnehmervertretung beantragte Unterlassung.

Die Vorinstanzen gaben dem Antrag statt. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohten sie der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro an. Sollte sich dieses nicht beitreiben lassen, seien die beiden Geschäftsführer in Ordnungshaft zu nehmen. Dagegen legte die Arbeitgeberin Rechtsbeschwerde ein.

 

Das BAG hob den Beschluss des LAG hinsichtlich der angedrohten Ordnungshaft auf. Will das Gericht betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers mit den Ordnungs- und Zwangsmitteln in § 890 ZPO durchsetzen, gilt die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG. Sie begrenzt das Ordnungsgeld auf 10.000 Euro und sieht keine Ordnungshaft vor.

Redaktion (allg.)