Keine Pflicht, kostenfreie Parkplätze vorzuhalten
Bis 2011 hatte die Beklagte ihrem Personal auf dem Klinikgelände kostenlose Parkplätze zur Verfügung gestellt. Nach umfangreichen Umbau- bzw. Neubaumaßnahmen stehen statt der bisherigen 558 nun 634 Parktaschen zur Verfügung. Auch diese dürfen uneingeschränkt genutzt werden. Allerdings verlangt die Klinik von ihren Beschäftigten seit Januar 2012 nunmehr 0,10 Euro pro Stunde bzw. eine Tagespauschale i. H. v. 0,70 Euro für die Nutzung eines Parkplatzes; eine Monatskarte kostet 12 Euro.
Dagegen wehrte sich der Kläger und wand ein, dass ihm jahrelang von Seiten der Firma ein kostenloser Parkplatz zur Verfügung gestanden habe. Er habe einen Anspruch aus betrieblicher Übung, sodass er auch zukünftig seinen Wagen kostenfrei dort abstellen dürfe.
Das sah das LAG Baden-Württemberg anders und wies die Klage zurück. Arbeitnehmer dürften nicht davon ausgehen, dass ihnen ihr Arbeitgeber auch weiterhin einen unentgeltlichen Parkplatz zur Verfügung stelle. Grundsätzlich bestehe keine Verpflichtung, Parkplätze für das Personal vorzuhalten. Insoweit sei auch keine betriebliche Übung entstanden, da der Kläger nicht davon ausgehen durfte, der Arbeitgeber werde ihm die Nutzung auch künftig kostenfrei gestatten. Die Firma habe das Parkentgelt nicht für die bestehenden – weggefallenen – Parkflächen verlangt, sondern für die Nutzung des neuen Parkraumes nach der aufwendigen Umgestaltung. Insoweit könnten die Angestellten nicht davon ausgehen, dass die Klinik keine Gegenleistung dafür verlange.
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