Keine Zustimmung bei Verlängerung der Elternzeit

Quelle: pixabay.com
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Wird Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes direkt nach der Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre beansprucht, ist hierzu nicht die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Das geht aus einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 20.9.2018 (21 Sa 390/18) hervor, das am 20.12.2018 veröffentlicht wurde.

Für zwei Jahre nach der Geburt seines Kindes beantragte der Kläger Elternzeit. Nach der Geburt stellte er den Antrag auf ein weiteres Jahr Elternzeit direkt im Anschluss an die ersten beiden Jahre. Das lehnte die Arbeitgeberin ab.

Das LAG Berlin-Brandenburg gab dem Kläger Recht. Einer Zustimmung bedurfte es nicht, mithin konnte die Arbeitgeberin den Antrag nicht ablehnen. Während des dritten Lebensjahres des Kindes befindet sich der Kläger in Elternzeit.
Wortlaut und Systematik des § 16 BEEG sprechen nicht für die Annahme, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes nur eine erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll. § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG sieht eine Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre vor. Das spricht dafür, dass die Betroffenen im Anschluss wieder frei disponieren können. Sie müssen sich aber an die entsprechenden Anzeigefristen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, den Eltern mehr Entscheidungsspielraum einzuräumen, indem die Bindungsfrist beschränkt wird.

Die Revision zum BAG hat das LAG Berlin-Brandenburg zugelassen, da über die aufgeworfene Rechtsfrage bisher noch nicht entschieden wurde.

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