Kinderbetreuungskosten eines Betriebsratsmitglieds
Kinderbetreuungskosten eines Betriebsratsmitglieds
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied die Fremdbetreuungskosten für seine minderjährigen Kinder im erforderlichen Umfang zu erstatten, wenn es mehrere Tage auswärts tätig sein muss (BAG, Beschl. v. 23.6.2010 – 7 ABR 103/08).
Die alleinerziehende Klägerin ist Betriebsratsmitglied. Aufgrund von zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und einer Betriebsräteversammlung war sie zehn Tage von zuhause abwesend. Ihre beiden elf- und zwölfjährigen Kinder ließ sie in dieser Zeit für 600 Euro fremdbetreuen. Die volljährige berufstätige Tochter hatte es abgelehnt, auf ihre Geschwister aufzupassen. Die Mutter verlangte von ihrem Arbeitgeber, ihr die Kinderbetreuungskosten zu erstatten.
Das LAG wies den Antrag zurück, das BAG gab ihm statt. Zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG gehören auch solche, die einem Betriebsratsmitglied entstehen, weil es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrnehmen muss und sich deshalb nicht um seine Kinder kümmern kann. In diesem Fall kollidieren die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben mit der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur „das natürliche Recht der Eltern“, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Deshalb ist § 40 Abs. 1 BetrVG dahin auszulegen, dass das Betriebsratsmitglied keine Vermögenseinbußen erleiden darf, wenn es gleichzeitig beide Pflichten erfüllen muss. Dass die erwachsene Tochter die Betreuung abgelehnt hatte, hielt das BAG für unbeachtlich.
