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Kleinbetriebsklausel bei mehreren Betriebsstätten

Kleinbetriebsklausel bei mehreren Betriebsstätten

Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, werden die Arbeitnehmer für die Frage der Anwendbarkeit der Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs. 1 KSchG nicht addiert, solange es sich um selbstständige Einheiten handelt. Dies ist nicht bereits ausgeschlossen, nur weil dem Betrieb eines der typischen Merkmale für Kleinbetriebe fehlt (BAG, Urt. v. 28.10.2010 – 2 AZR 392/08). 

Das beklagte Unternehmen beschäftigte in seiner Hamburger Betriebsstätte sechs Arbeitnehmer. Seit Januar 2006 gibt es einen Betriebsleiter, der mitarbeitet und berechtigt ist, Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen. Der Kläger war seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker für die Beklagte tätig. Im März 2006 kündigte sie ihm aus betrieblichen Gründen. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der deutlich jünger, im Gegensatz zum Kläger nicht unterhaltspflichtig und erst seit 2003 im Betrieb ist, durfte bleiben. Der Hausmeister klagte wegen mangelhafter Sozialauswahl. Die Beklagte unterhält noch eine Betriebsstätte in Leipzig mit mindestens acht Mitarbeitern.

 

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das LAG hielt das Kündigungsschutzgesetz für anwendbar trotz der Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs. 1 KSchG, wonach Mitarbeiter in Betrieben mit i. d. R. nur zehn oder weniger Arbeitnehmern nicht dem Kündigungsschutz unterliegen. Es sah die beiden Betriebstätten als einheitlichen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne an, da die Kapitalausstattung der Beklagten nicht gering gewesen sei und der Geschäftsführer in Hamburg nicht mitgearbeitet habe.

Diese Auffassung teilte das BAG nicht. Vielmehr liegt kein einheitlicher Betrieb vor, wenn die Betriebsstätten organisatorisch selbstständig sind. Das ist der Fall, wenn sie durch die für Kleinbetriebe typischen Merkmale, wie eine enge persönliche Zusammenarbeit, geringe Finanzausstattung und ein Mangel an Verwaltungskapazität, geprägt sind. Diese Wesensart entfällt auch nicht schon dadurch, dass dem Betrieb eines der Kennzeichen fehlt. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Das BAG verwies die Sache daher zurück, damit das LAG diese nun prüft.

Redaktion (allg.)