Kopftuch in christlichem Krankenhaus verboten

(c) ferdinand lacour / pixelio.de
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Das Tragen eines Kopftuchs, als Symbol des islamischen Glaubens sowie zur Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit, ist unvereinbar mit der Verpflichtung einer Arbeitnehmerin, sich in einer Einrichtung der evangelischen Kirche neutral zu verhalten. Das entschied das BAG mit Urteil vom 24.9.2014 (5 AZR 611/12).

Eine muslimische Krankenschwester war seit 1996 in einer christlichen Krankenanstalt angestellt. Dort galten u. a. die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Fassung (BAT-KF). Nach längerer Elternzeit und Krankheit bot sie ihrer Arbeitgeberin im April 2010 schriftlich die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch ärztlich begleitete Wiedereingliederung an. Aus religiösen Gründen wollte sie während der Arbeit aber ab sofort ein Kopftuch tragen. Die Heilanstalt lehnte dies ab und zahlte keine Arbeitsvergütung. Daraufhin forderte die Frau vor dem ArbG Bochum die Zahlung des Arbeitsentgelts für den Zeitraum von Mitte August 2010 bis Ende Januar 2011 wegen Annahmeverzug.

Nachdem das ArbG der Klage stattgegeben und das LAG Hamm die Klage daraufhin abgewiesen hatte, hob das BAG auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das LAG zurück. Eine kirchliche Einrichtung kann einer Arbeitnehmerin grundsätzlich das Tragen eines Kopftuches untersagen. Es ist jedoch unklar, ob die Krankenanstalt der Evangelischen Kirche institutionell überhaupt zugeordnet ist. Ebenfalls offen ist, ob die Beschäftigte im Streitzeitraum leistungsfähig war. Das Angebot, die Tätigkeit auf Grundlage eines ärztlich erstellten Wiedereingliederungsplans aufzunehmen, indiziert ihre fehlende Leistungsfähigkeit.

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