Kosten für Arbeitskleidung nur bis zur Pfändungsgrenze abziehbar

Solange keine gesetzlichen oder kollektivrechtlichen Regeln entgegenstehen, darf der Arbeitgeber die Mitarbeiter an den Kosten für Arbeitskleidung beteiligen. Er ist befugt, einen vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt einzubehalten. Dies gilt nicht, soweit die Vergütung unpfändbar ist. Eine anderslautende Verrechnungsabrede ist unwirksam (BAG, Urt. v. 17.2.2009 – 9 AZR 676/07).

 Eine Einzelhandelskauffrau hatte ihren Arbeitgeber, einen Verbrauchermarkt, verklagt, ihr das einbehaltene „Kittelgeld“ zurückzuzahlen.

Das BAG gab der Klage statt. Soweit der Arbeitgeber nicht aufgrund gesetzlicher (insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften) oder kollektivrechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen, kann er ihn an den Kosten beteiligen. Die Vertragsklausel darf den Beschäftigten allerdings nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 307 Abs. 2 BGB). Maßstab hierfür ist, welche Vorteile der Mitarbeiter davon hat, dass ihm das Unternehmen Berufskleidung überlässt, sie pflegt und ersetzt.
Nicht entschieden hat das Gericht dagegen im vorliegenden Fall, ob die Vertragsklausel der Beklagten wirksam ist, wonach die Arbeitnehmer den monatlichen Beitrag auch schulden, wenn sie infolge von Urlaub oder Krankheit nicht gearbeitet haben.

Die Beklagte scheiterte hier daran, dass das monatliche Nettoentgelt der Klägerin lediglich rd. 800 Euro betrug. Damit lag es deutlich unter der Pfändungsgrenze, so dass die Arbeitgeberin nicht befugt war, das Kleidergeld vom Lohn einzubehalten. 

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