Krankheitsbedingte Kündigung bei langer Arbeitsunfähigkeit

©PIXELIO/Gerd Altmann
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Bei einer krankheitsbedingten Kündigung darf keine tatsächliche Möglichkeit einer alternativen Beschäftigung bestehen. Der Verweis auf ein nicht durchgeführtes BEM genügt im Einzelfall nicht  (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.7.2012 – 10 Sa 685/11).

Der Kläger war als Heilerziehungspfleger bei dem Beklagten angestellt. Im September 2007 erlitt er einen epileptischen Anfall und war seitdem arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im Anschluss fand eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben statt. Es stellte sich jedoch heraus, dass er seine vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit nicht mehr durchführen kann. Der beklagte Orden kündigte dem Pfleger mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung krankheitsbedingt.

Das Arbeitsgericht Koblenz gab der Kündigungsschutzklage statt. Das LAG Mainz wies die Klage nun hingegen ab. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die krankheitsbedingte Kündigung aufgelöst worden ist. Die Kündigung war wegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auch sozial gerechtfertigt gem. § 1 Abs. 2 KSchG. Der Kläger war vor Ausspruch der Kündigung dreieinhalb Jahre ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen kann er seine bisherige Tätigkeit als Heilerziehungspfleger nicht mehr ausüben. Damit liegt eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Belange vor.

Die Kündigung war auch nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt hat. Es müssen auch in tatsächlicher Hinsicht bei der Durchführung überhaupt Möglichkeiten einer alternativen Beschäftigung bestanden haben. Der Beklagte hat hier vorgebracht, dass der Kläger weder auf seinem ursprünglichen noch auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden konnte. Auch die Interessenabwägung ergab, dass bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber eine weitere unabsehbare Zeit nicht billigerweise hinzunehmen braucht.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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