Kündigung bei Seitensprung?

In zwei Fällen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg darüber entschieden, ob die Kündigung von kirchlichen Angestellten wegen außerehelicher Beziehungen ohne Abmahnung rechtmäßig ist (EGMR, Urt. v. 23.9.2010 –  Beschw.-Nr. 425/03 - Obst und 1620/03 – Schlüth).

Der Chorleiter einer katholischen Kirchengemeinde hatte sich arbeitsvertraglich u. a. dazu verpflichtet, die Grundsätze und moralischen Werte der Kirche zu respektieren. Mitte der 90er-Jahre trennte er sich von seiner Frau und lebte mit einer neuen Partnerin zusammen. Als bekannt wurde, dass diese ein Kind erwartete, entließ ihn der kirchliche Arbeitgeber. Die Klagen hiergegen wurden von den deutschen Arbeitsgerichten abgewiesen.
 
Zu Unrecht, wie nun eine Kleine Kammer des EGMR urteilte. Ihrer Ansicht nach hätte eine sorgfältigere Abwägung stattfinden müssen. Die vertragliche Zusage des Chorleiters bedeutet danach nicht ohne Weiteres das Versprechen, im Falle einer Trennung ein enthaltsames Leben zu führen. Zudem hätte man stärker berücksichtigen müssen, dass der Kläger nur sehr schwer eine andere Arbeit finden kann.
 
Bei Mormonen stellt sich die Lage übrigens etwas anders dar, wie ein zweiter entschiedener Fall zeigte: Danach war die Kündigung eines Mormonen, der Direktor für Öffentlichkeitsarbeit war und ein außereheliches Verhältnis hatte, rechtmäßig. Den Unterschied machen hier die besonders strengen Treuevorschriften sowie die herausragende und repräsentative Position aus.

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