Kündigung eines „Stalkers“
Kündigung eines „Stalkers“
Ignoriert ein Mitarbeiter in grobem Maße die Privatsphäre und den ausdrücklichen Wunsch einer Kollegin, privat keinen Kontakt mit ihm zu pflegen, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Für die Frage, ob zuvor eine Abmahnung notwendig ist, kommt es auf den Einzelfall an (BAG, Urt. v. 19.4.2012 – 2 AZR 258/11).
Der Kläger war Verwaltungsangestellter beim beklagten Land. Dieses teilte ihm als Ergebnis eines Verfahrens vor der Beschwerdestelle nach § 13 AGG mit, eine Mitarbeiterin fühle sich von ihm belästigt und wünsche weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm. Dies habe er vorbehaltlos zu respektieren, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Zwei Jahre später beschwerte sich eine Leiharbeitnehmerin beim beklagten Land, weil der Kläger sie in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt habe. Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte das Land ihm außerordentlich fristlos. Der Kläger habe der Beschäftigten gegen ihren ausdrücklichen Willen zahlreiche E-Mails geschickt, sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht sowie sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt zu bewegen, habe er ihr gedroht, dafür zu sorgen, dass sie keine Festanstellung beim Land bekommt.
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab, das LAG gab ihr statt. Das BAG verwies die Sache zurück an das LAG. Dieses muss nun erneut feststellen, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Zwar stellte die Mitteilung aus dem Verfahren vor der Beschwerdestelle keine Abmahnung im Rechtssinne dar. Das LAG hat aber nicht hinreichend geprüft, ob der Kläger dadurch sowie durch die übrigen Umstände genug gewarnt und eine Abmahnung daher entbehrlich war.
