Kündigung nach Schlägerei auf der Karnevalsfeier wirksam

Source: pixabay.com
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Ein Arbeitnehmer kann fristlos gekündigt werden, wenn er auf einer betrieblichen Karnevalsveranstaltung einen Kollegen verletzt, auch wenn er mit dem Brauchtum nicht vertraut ist. Das entschied das LAG Düsseldorf (Urt. v. 22.12.2015 – 13 Sa 957/15) nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins vom 1.2.2016.

Während einer Karnevalsfeier versuchten zwei Mitarbeiterinnen mehrfach, einem Beschäftigten, der langjährig als Einkaufssachbearbeiter eingestellt war, die Krawatte abzuschneiden. In der Folge soll er einem anderen Beschäftigten in den Unterleib getreten, ihn ins Gesicht geschlagen und ihm den Inhalt seines Bierglases ins Gesicht geschüttet sowie das leere Glas ins Gesicht gestoßen haben, sodass es zersplitterte. Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis deshalb fristlos nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrats.
Der Mann klagte dagegen. Er sei von den Mitarbeiterinnen und dem anderen Angestellten beleidigt worden. Aus Angst, er werde ihn angreifen, habe er ihn weggestoßen und nach ihm getreten ohne ihn zu berühren. Mehr wusste er nicht mehr. Er habe wegen einer krankheitsbedingten Angststörung so reagiert und sei schuldunfähig.

ArbG und LAG Düsseldorf wiesen die Klage des Arbeitnehmers gegen seine Kündigung ab. Wer seine Kollegen angreift, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen – auch wenn das auf einer Betriebsfeier passiert. Die vermeintlichen Angstzustände rechtfertigen die Tat nicht.

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