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Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook

Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook

Beleidigt ein Auszubildender auf seiner Facebook-Seite den Arbeitgeber, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung (LAG Hamm, Urt. v. 10.10.2012 – 3 Sa 644/12).

Der Kläger befand sich bei dem Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis zum Mediengestalter Digital und Print mit der Fachrichtung Gestaltung und Technik. Der Beklagte bietet Internetdienstleistungen an und erstellt u. a. auch Facebook-Profile für Kunden. Auf seinem eigenen Facebook-Profil gab der Kläger an, der Beklagte sei ein „menschenschinder & ausbeuter“, er halte den Kläger als „Leibeigener“ und er müsse für den Beklagten „daemliche scheisse fuer mindestlohn - 20 %“ erledigen. Daraufhin kündigte der Beklagte dem Auszubildenden fristlos.

In erster Instanz hatte die Kündigungsschutzklage noch Erfolg. Das LAG Hamm entschied jedoch, dass die außerordentliche Kündigung wirksam war. Die Äußerungen auf Facebook waren als Beleidigung zu werten. Der Auszubildende durfte nicht annehmen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses haben. Die private Facebook-Seite war zudem vielen Personen zugänglich. Die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses sprachen auch nicht gegen eine Kündigung, da der Kläger zum Zeitpunkt der Äußerungen bereits 26 Jahre alt war.

Redaktion (allg.)