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Kündigung wegen Kirchenaustritts

Kündigung wegen Kirchenaustritts

Tritt ein Mitarbeiter einer Kinderbetreuungsstätte, die von einem katholischen Caritasverband getragenen wird, aus der katholischen Kirche aus, kann dies die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (BAG, Urt. v.25.4.2013 – 2 AZR 579/12).

Der Kläger war als Sozialpädagoge in einem sozialen Zentrum beim beklagten Caritasverband tätig. Dort betreute er nachmittags Schulkinder. Die Religionszugehörigkeit der Kinder spielt keine Rolle. Religiöse Inhalte werden nicht vermittelt. Als der Kläger aus der katholischen Kirche austrat, erhielt er die Kündigung.

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das Grundrecht des Klägers auf Glaubens- und Gewissensfreiheit muss hier hinter dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche zurückstehen. Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist der Austritt aus der katholischen Kirche ein schwerer Loyalitätsverstoß, der eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht zulässt. Der Kläger leistete unmittelbar „Dienst am Menschen“ und nahm am Sendungsauftrag der Kirche teil. Indem er sich von der katholischen Kirche lossagte, konnte er dem nicht nur in einem einzelnen Punkt nicht mehr gerecht werden, sondern insgesamt. Die Beschäftigungsdauer und das Alter des Klägers fielen demgegenüber nicht ins Gewicht. Als Sozialpädagoge kann er außerdem auch außerhalb der Kirche arbeiten. Die Ungleichbehandlung wegen der Religion nach §§ 1, 7 AGG ist durch § 9 Abs. 1 und 2 AGG gerechtfertigt. 

 

Redaktion (allg.)