Kündigungsfrist: Hinweis auf das Gesetz genügt

(c) knipseline / pixelio.de
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Für eine hinreichend bestimmte Kündigungsfrist ist ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen ausreichend, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Das entschied das BAG mit Urteil vom 20.6.2013 (6 AZR 805/11).

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich sein. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Frist.Mit Schreiben vom 3.5.2010 kündigte ein seit drei Tagen eingesetzter Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit einer Industriekauffrau ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Das Kündigungsschreiben führte im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirkt, sofern sich eine längere Frist ergibt. Die Industriekauffrau erhob Kündigungsschutzklage.

Das LAG Hamm nahm an, die Kündigungserklärung sei zu unbestimmt. Die Revision des Beklagten dagegen vor dem BAG hatte Erfolg. Nach Ansicht des 6. Senats war die Klage unbegründet. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.8.2010. Die Kündigungserklärung war ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.8.2010 enden sollte.

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