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Kürzung Jahressonderzahlung nach TV-L bei Arbeitgeberwechsel

Kürzung Jahressonderzahlung nach TV-L bei Arbeitgeberwechsel

Der Anspruch auf Jahressonderzahlung gem. § 20 Abs. 1 TV-L vermindert sich nach Abs. 4 um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber hat. Dabei sind Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, selbst wenn es sich um solche des öffentlichen Dienstes handelt, nicht anzurechnen (BAG, Urt. v. 11.7.2012 – 10 AZR 488/11).

Der Kläger war von Januar bis Ende September 2009 für den Freistaat Thüringen als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Jena tätig. Ab Oktober 2009 war er dann in gleicher Funktion bei der Universität Köln angestellt. Diese kürzte ihm seine Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 gem. § 20 Abs. 4 TV-L um 9/12. Der Kläger war der Ansicht, ihm stehe die volle Leistung zu. Er sei das gesamte Jahr 2009 Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Länder gewesen. Dass es sich um zwei unterschiedliche Arbeitgeber handelte, sei unschädlich. 

Das sah das BAG anders. Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte, die am 1. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese ist nach Abs. 4 um ein Zwölftel für jeden Monat zu kürzen, in dem der Mitarbeiter keinen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber hat. Die Beschäftigungszeit des Klägers beim Freistaat Thüringen war hier nicht anzurechnen. Zeiten bei anderen Arbeitgebern bleiben unberücksichtigt, selbst wenn es sich um solche des öffentlichen Dienstes handelt. 

 

Redaktion (allg.)