Direkt zum Inhalt

Kürzung von Zeitguthaben nur mit vertraglicher Grundlage

Kürzung von Zeitguthaben nur mit vertraglicher Grundlage

Der Arbeitgeber darf das Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die Regelung, die dem dem Konto zugrunde liegt (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag), dies erlaubt (BAG, Urt. v. 21.3.2012 – 5 AZR 676/11).

Die Klägerin ist für die Beklagte als Briefzustellerin tätig. Der Tarifvertrag gewährt den Arbeitnehmern innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Überstunden werden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und durch Freizeit ausgeglichen. Ein neuer Tarifvertrag von April 2008 verkürzte die Erholungszeiten. Der Beklagten gelang es jedoch erst im Juli 2008, die Dienstpläne anzupassen. Daraufhin strich sie der Klägerin ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden für die Zeit von April bis Ende Juni 2008, da sie die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht habe. Die Klägerin wehrte sich. 

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. LAG und BAG gaben ihr statt. Weder der Tarifvertrag noch die Betriebsvereinbarung gestatteten der Beklagten, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die daraus resultieren, dass die Dienstpläne die tarifvertragliche Wochenarbeitszeit nicht ausschöpften.

Redaktion (allg.)