Kurzabeitergeld auch bei Entsendung ins EU-Ausland

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sprach das Bayerische Landessozialgericht (LSG) Arbeitnehmern, die das deutsche kurzarbeitende Unternehmen ins EU-Ausland entsandt hatte, Kurzarbeitergeld zu (Beschl. v. 17.7.2009 – L 9 AL 109/09 B ER). 

Die deutsche Tochter eines europaweit in mehreren Ländern ansässigen Unternehmens entsandte vorübergehend Mitarbeiter nach Österreich. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich hatte das Unternehmen Kurzarbeit eingeführt. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte es ab, den betreffenden Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld zu zahlen. Dies sei nur für in Deutschland Beschäftigte möglich. Die deutsche Arbeitslosenversicherung könne das Kurzarbeitsrisiko nicht weltweit abdecken.

 

Das Bayerische LSG sprach den Betroffenen in einem Eilverfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Kurzarbeitergeld zu. Die Nichtzahlung verstoße gegen EU-Recht. Innerhalb der Europäischen Union erleichtern Freizügigkeitsbestimmungen das Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat. Die Mitarbeiter können im Sozialsystem ihres Heimatstaats bleiben, wenn sie nur kurz- oder mittelfristig im EU-Ausland eingesetzt werden. Das vermeidet komplizierte Doppelversicherungen und bürokratische Doppelbeiträge.

Dies trifft nach Ansicht des Gerichts auch auf die hier entsandten Arbeitnehmer zu. Sie sind nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig geblieben. Also stehe ihnen auch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem deutschen Sozialgesetzbuch zu. Schließlich wird sowohl im Entsendungsunternehmen in Deutschland als auch im Tätigkeitsunternehmen in Österreich kurzgearbeitet.

 

Hinsichtlich der Eilbedürftigkeit der Entscheidung führte das Gericht aus, den Mitarbeitern sei es nicht zuzumuten, u. U. mehrere Jahre auf eine Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Kurzarbeitergeld ersetze ausgefallenen Lohn und sichere so den aktuellen Lebensunterhalt der Betroffenen.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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