Längere Fahrt von Freundin zur Arbeit kein Wegeunfall

©Rainer Sturm / pixelio.de
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Fährt ein Arbeitnehmer von der Wohnung seiner Freundin, die achtmal so weit entfernt ist wie seine eigene, zur Arbeit und erleidet er auf dieser Strecke einen Unfall, liegt kein versicherter Wegeunfall vor (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.9.2012 – L 4 U 225/10).

Der Kläger war von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen. Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei.

Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Klage abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Der Besuch war nicht durch betriebsdienliche Zwecke geprägt, sondern allein eigenwirtschaftlich motiviert, da er der Aufrechterhaltung der zwischenmenschlichen Beziehungen des Klägers zu seiner damaligen Freundin dienen sollte. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von beiden Wohnung war unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen war.
 

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