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Leiharbeiter auch bei dauerhafter Überlassung keine Arbeitnehmer

Leiharbeiter auch bei dauerhafter Überlassung keine Arbeitnehmer

Auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kommt kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12, n. rk.).

Die Klägerin war als Krankenschwester bei einem Tochterunternehmen der Beklagten beschäftigt. Diese hatte eine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung. Insgesamt dauerte der Einsatz der Klägerin dort über 4 Jahre. Die Klägerin machte geltend, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen sei.

Das LAG stellte fest, dass ein Arbeitsverhältnis in dieser Konstellation nicht entsteht – auch nicht bei einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung. Ebenso kann man in diesen Fällen nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Strohmanngeschäft ausgehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Änderung des AÜG 2011 geschlossen worden ist. Im Gesetz (§ 1 AÜG) ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten. Insbesondere findet sich keine Regelung, ob in diesem Falle ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt. Das Gericht ließ die Revision zum BAG zu.

Redaktion (allg.)