Leiharbeitnehmer werden beim Interessenausgleich mitgerechnet
Leiharbeitnehmer werden beim Interessenausgleich mitgerechnet
Unternehmen müssen bei einer Betriebsänderung mit dem Betriebsrat gem. § 111 Satz 1 BetrVG über einen Interessenausgleich beraten, auch wenn der Schwellenwert von mehr als 20 Arbeitnehmern nur durch Leiharbeiter erreicht wird, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind (BAG, Urt. v. 18.10.2011 – 1 AZR 335/10).
Das beklagte Unternehmen beschäftigte neben 20 regelmäßigen Arbeitnehmern ab Anfang November 2008 auch eine Leiharbeitnehmerin. Im Mai 2009 wurden elf gewerbliche Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsänderung entlassen. Verhandlungen mit dem Betriebsrat lehnte die Beklagte ab. Einer der Entlassenen klagte daraufhin auf Nachteilsausgleich.
Es stellte sich die Frage, ob vorübergehend (länger als drei Monate) beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Beurteilung, ob 20 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt werden, mitzuberücksichtigen sind. Beim Überschreiten dieser Grenze muss der Arbeitgeber sich mit dem Betriebsrat gem. § 111 Satz 1 BetrVG über einen Betriebsausgleich beraten.
Das LAG Hamm wies die Klage ab. Das BAG dagegen gab der Klage nun statt. Bei der Beurteilung, ob eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegt, stellt die Rechtsprechung zur Prüfung, ob ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist, auf die Werte des § 17 KSchG zur Massenentlassung ab
Die länger als ein halbes Jahr im Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmerin muss bei der Feststellung des Schwellenwerts berücksichtigt werden. Aufgrund der fehlerhaft unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats steht dem Kläger eine Abfindung gem. § 113 Abs. 3 als Nachteilsausgleich zu.
