Leiharbeitnehmer zählen bei BR-Wahl im Entleiherbetrieb mit

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pixelio.de
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In der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb mitzuzählen, wenn es darum geht, die Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG zu ermitteln (BAG, Beschl. v. 13.3.2013 – 7 ABR 69/11).

Bei einer Betriebsratswahl hatte der Wahlvorstand die regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Größe des zu wählenden Betriebsrats nicht mitgezählt. Mehrere Arbeitnehmer fochten die Wahl an.

Die Vorinstanzen hielten die Wahl für ordnungsgemäß. Das BAG stellte dagegen – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – fest, dass in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb sehr wohl zu berücksichtigen sind. Das gebietet eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Schwellenwerte. Zumindest bei mehr als 100 Mitarbeitern kommt es auch nicht darauf an, ob die Leiharbeitnehmer wahlberechtigt sind.

 

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